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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 05/2023


§ 1 Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGBs“) der Preyer Poller Erneuerbare Energien GmbH (im Folgenden „Preyer Poller“) gelten für sämtliche unserer Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“), sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
Die Preyer Poller erbringt alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Verträgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGBs. Entgegenstehende oder von unseren AGBs abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur bei unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zum Vertragsbestandteil.

§ 2 Vertragsschluss
Auf Grundlage einer ersten Kundenmitteilung erstellt die Preyer Poller dem Auftraggeber ein Angebot zur Lieferung und Herstellung einer PV-Anlage mit Speicher. Dieses unverbindliche Angebot enthält eine Kostenermittlung.
Dem Auftraggeber werden diese Unterlagen übersandt.
Durch Rücksendung eines unterschriebenen Exemplars macht der Auftraggeber ein verbindliches Vertragsangebot. Der Auftraggeber hält sich an dieses Angebot für zwei Wochen – beginnend mit dem Eingang des Angebots – gebunden.
Der Vertrag kommt erst mit der Unterzeichnung durch die Preyer Poller und der Auftragsbestätigung zustande, wenn nach dem technischen Aufmaß die technische Machbarkeit geprüft und gesichert ist. Die Unterschrift des Fachberaters gilt hierbei jedoch nicht als Vertragsannahme.
Die Auftragsbestätigung der Preyer Poller erfolgt vorbehaltlich der positiven Netzverträglichkeitsprüfung des lokalen Netzbetreibers.
Erfolgt innerhalb der Bindungsfrist von 2 Wochen keine Annahme durch die Preyer Poller erlischt das Angebot. Das gesetzliche Widerrufsrecht bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Leistungsumfang
Die Preyer Poller schuldet die Lieferung und Montage der Energiegewinnungsanlage in dem sich aus dem mit Auftragsbestätigung angenommenen Angebot der Preyer Poller ergebenden Umfanges.
Nicht im Angebot beschriebene Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil, gesondert zu beauftragen und zusätzlich zu vergüten.
Die Preyer Poller schuldet nicht die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen. Soweit öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Zustimmungen, Genehmigungen oder Mitteilungen erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese selbst einzuholen. Der Auftraggeber sichert zu, dass die zur Montage erforderlichen öffentlich-rechtlichen Anzeigen bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist und etwaige sonstige öffentlich-rechtliche Gestattungen eingeholt worden sind. Auftragnehmerin ist berechtigt vom Auftraggeber einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.
Auch schuldet die Preyer Poller keine statische Überprüfung des Gebäudes sowie keine Integration der Anlage in eine gegebenenfalls bestehende Blitz- und Überspannungsschutztechnik. Vom Leistungsumfang ausgenommen ist darüber hinaus die Klärung rechtlicher und steuerlicher Fragen.
Im Angebot ist zugrunde gelegt, dass der Hausanschluss mit einem Zählerschrank ausgestattet ist, der die technischen Voraussetzungen des Netzbetreibers erfüllt. Insbesondere bei alten Anschlüssen kann ein Zählerschrankwechsel erforderlich werden. Dadurch können zusätzliche Kosten entstehen, die nicht im Angebot enthalten sind.
Im Angebot ist zugrunde gelegt, dass der Stromzähler die technischen Voraussetzungen für das Vorhaben bzw. die Anlage erfüllt. Falls der Stromzähler nach Mitteilung des Netzbetreibers gewechselt werden muss, können zusätzliche Kosten entstehen, die nicht im Angebot enthalten sind. Arbeiten am Stromzähler werden vom Netzbetreiber durchgeführt und von diesem separat berechnet.
Im Angebot zugrunde gelegt ist, dass der Montageort, Gebäudeteile und die Dachflächen frei zugänglich sind, das Gebäude frei von Asbest ist und nicht unter Denkmalschutz steht.

§ 4 Begriffsbestimmungen
DC-Material bezeichnet alle PV-Anlagen-Komponenten, die vor dem Wechselrichter geschaltet sind, insbesondere das Material für die Installation der Module auf dem Dach oder am Gebäude sowie für die Verlegung der Leitung vom Modul bis zum Wechselrichter. DC-seitige Montage bezeichnet aus technischer Sicht die Installation von Module bis zum Wechselrichter.
AC-Material bezeichnet alle PV-Anlagen-Komponenten, die nach dem Wechselrichter (auf der Wechselstrom Seite) geschaltet sind, d. h. den Anschluss des Wechselrichters zum Stromnetz, nicht jedoch den Stromzähler. Die AC-seitige Montage bezeichnet aus technischer Sicht den Anschluss ab dem Wechselrichter zum Stromnetz. Hiervon ausgenommen sind jedoch der Zählerwechsel und die Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber.

§ 5 Liefer- und Leistungsfristen, Verzug und Höhere Gewalt
Die Preyer Poller ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und entsprechend abzurechnen, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Auftraggeber nicht zumutbar.
Termine und Fristen sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Wenn Termine und Fristen nicht eingehalten werden können, weil der Auftraggeber die ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen hat, verlängern sich die Fristen entsprechend.
Ist die Nicht-Einhaltung von Fristen und Terminen sowie Liefer- und Leistungsverzögerungen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht vom Verkäufer zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
Bei höherer Gewalt handelt es sich um ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (BGH, Urt. v. 16.05.2017, Az. X ZR 142/15).

§ 6 Selbstbelieferungsvorbehalt
Die Preyer Poller ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags ihrerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhält.
Die Preyer Poller wird den Auftraggeber unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn sie deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Auftraggeber steht infolge der Information der Preyer Poller ein Rücktrittsrecht zu. Die Preyer Poller wird dem Auftraggeber im Falle des Rücktritts – gleich von wem – die Gegenleistung unverzüglich erstatten.

§ 7 Preisanpassung
Sofern die Vertragsleistung nicht in den ersten vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht wird, ist die Preyer Poller zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die von der Preyer Poller zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien, wie Material- und Energiepreise, Steuern, Frachtsätze, Löhne und Gehälter und sonstige Gestehungskosten, d.h. insbesondere Module, Metalle etc. zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 5 Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die Betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.

§ 8 Pflichten des Auftraggebers
Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart, ist die Beschaffung und Beantragung der für die Errichtung der Photovoltaikanlage und ihrer Nebeneinrichtungen sowie für den Netzanschluss und Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Zustimmungen sowie die Wahrnehmung aller beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur zu tätigenden Mitteilungen, ausschließlich Aufgabe des Auftraggebers. Betreffend die Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber verpflichtet sich die Auftragnehmerin die entsprechend benötigten technischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Gebühren oder Netzanschlusskosten sowie sonstige Kosten, die der am Installationsort zuständige Strom-/ bzw. Verteilnetzbetreiber im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme und dem Netzanschluss und/oder dem Betrieb der Photovoltaikanlage oder für die Abrechnung von Einspeiseerlösen oder für sonstige Leistungen in Rechnung stellt, sind vom Auftraggeber zu tragen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Montageort zum vereinbarten Montagetermin frei zugänglich ist. Umbau- und/oder Vorarbeiten des Auftraggebers, die nicht Gegenstand der Leistungspflichten der Preyer Poller sind (z.B. Kabelverlegungen, Versetzung von SAT-Anlagen, Dacharbeiten, Erdarbeiten), müssen bis zum vereinbarten Montagetermin fachgerecht abgeschlossen sein, damit es nicht zu Behinderungen bzw. Verzögerungen der Montagearbeiten kommt.
Der Auftraggeber gewährt der Preyer Poller und von der Preyer Poller beauftragten Dritten ungehinderten Zugang zu den Dachflächen und Gebäudeteilen, in bzw. auf welchen die Photovoltaikanlage und ihre Nebenanlagen (z.B. Module, Wechselrichter, Energiespeicher) zu installieren sind. Daneben stellt der Auftraggeber eigenverantwortlich sicher, dass ein für die Installation eventuell notwendiges Gerüst aufgestellt werden kann.
Der Auftraggeber versichert, dass die Immobilie, auf der die Photovoltaikanlage errichtet werden soll, frei von denkmalschutzrechtlichen Auflagen ist. Eine etwaig erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung hat der Auftraggeber vor der Installation der Photovoltaikanlage auf eigene Kosten zu beschaffen.
Darüber hinaus sichert der Auftraggeber zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist.
Die Prüfung der Statik obliegt dem Auftraggeber.
Bei der Montage müssen Dachziegel in vielen Fällen bearbeitet werden. Der Auftraggeber wird der Preyer Poller für den Fall, dass für die die Montage der Photovoltaikanlage relevante Dachziegel ausgetauscht werden müssen oder Dachziegel bei der Montage beschädigt werden, kostenfreie Ersatzziegel zur Verfügung stellen. Kann der Auftraggeber keine Ersatzziegel oder PV-Montageziegel zur Verfügung stellen, so trägt er den mit der Ersatzbeschaffung entstehenden Aufwand (Material und Zeit) selbst.

§ 9 Zahlungsmodalitäten
Für die Fälligkeit und Höhe der Zahlungen und Abschlagszahlungen sind die Zahlungsbedingungen aus dem Angebot maßgeblich.
Sofern das Angebot keine Zahlungsbedingungen enthält, ist die Preyer Poller berechtigt Abschlagszahlungen zu verlangen, die fällig sind wie folgt:

10% des Auftragswertes Verwaltungsaufwand bei Aufragsannahme

80 % des Auftragswertes bei Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft

10 % des Auftragswertes bei Inbetriebnahme durch das Energieversorgungsunternehmen

Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Auftraggeber die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlages verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme bei der Preyer Poller.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten und montierten Anlagenkomponenten bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Preyer Poller aus diesem Vertrage Eigentum der Preyer Poller. Sollte sich der Auftraggeber mit der Zahlung von mindestens 25 % der Gesamtvergütung länger als einen Monat in Verzug befinden, so ist die Preyer Poller nach vorheriger Androhung und Nachfristsetzung von zumindest einer Woche berechtigt, die Anlage zu
demontieren und zu verwerten. Der Verwertungserlös ist – abzüglich der Kosten für die Demontage und Verwertung – auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers anzurechnen. Ein gegebenenfalls verbleibender Überschuss ist an den Auftraggeber auszukehren.

§ 11 Kündigung
Das Bestehen eines Kündigungsrechtes richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Insofern dem Auftraggeber ein freies Kündigungsrecht zusteht und dieses ausgeübt wird, wird vermutet, dass der Preyer Poller für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung eine Vergütung in Höhe von 10 % der darauf entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis höherer, der Preyer Poller bleibt der Nachweis geringerer Aufwendungsersparnis unbenommen. Gleiches gilt für den Nachweis anderweitigen Erwerbes.

§ 12 Abnahme
Die Preyer Poller ist berechtigt, den Auftraggeber zur Teilabnahme aufzufordern.
Nach der Fertigstellung der DC-seitigen Montage wird der Auftraggeber aufgefordert diese abzunehmen, wobei die Abnahme zusammen mit dem von der Preyer Poller eingesetzten Subunternehmer zu erfolgen hat.
Nach der Fertigstellung der AC-seitigen Montage wird der Auftraggeber aufgefordert, diese abzunehmen, wobei die Abnahme zusammen mit dem von der Preyer Poller eingesetzten Subunternehmer zu erfolgen hat.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Werkleistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Abnahmeverlangen unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
Weiter gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Anlage in Gebrauch nimmt.
Spätestens mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Dies gilt nicht, sofern sich aus dem Gesetz ein früherer Gefahrübergang ergibt. In diesem Falle ist der frühere Gefahrübergang maßgeblich.

§ 13 Gewährleistung
Soweit Sach- oder Rechtsmängel vorliegen, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Angaben der Preyer Poller zum Gegenstand der Lieferung und Leistung (z. B. Maße, Toleranzen, technische Daten) sowie die Darstellung derselben (z. B. Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annährend maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Bei derartigen Angaben handelt es sich nicht um vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale, sondern um Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung und Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigen. Sollte der tatsächliche Ertrag der Photovoltaikanlage oder die tatsächliche Energieersparnis hinter einer von der Preyer Poller erstellten Prognose zurückbleiben, so stellt dies für sich genommen keinen Sachmangel dar. Bei den ausgereichten Prognosen handelt es sich lediglich um eine Schätzung, welche aufgrund vielfältiger Umstände in beide Richtungen von den tatsächlich erzielten Ergebnissen abweichen kann. Soweit für einzelne Bestandteile der Anlage Herstellergarantien gewährt werden, tritt die Preyer Poller dem Auftraggeber alle Garantieansprüche gegen den jeweiligen Hersteller ab. Für die Erfüllung der Herstellergarantie haftet die Preyer Poller jedoch nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die Hersteller von Wärmepumpen Ihre Garantieleistungen üblicherweise davon abhängig machen, dass der Auftraggeber einen Wartungsvertrag mit einem anerkannten Fachunternehmen abschließt und erfüllt. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre.

§ 14 Haftung auf Schadensersatz
Die vertragliche und deliktische Haftung der Preyer Poller für Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). Insoweit haftet die Preyer Poller für jedwedes Verschulden.
Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten haftet die Preyer Poller nur für vorhersehbare, vertragstypische Schäden. Ausgenommen von dieser Beschränkung ist wiederum die Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Preyer Poller.

§ 15 Haftung bei Verzug
Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und S. 2 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5% und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 5 % des Wertes des Auftrages begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also von Vertragspflichten, die die Durchführung des Vertrages erst möglich machen. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 16 Erfüllungsgehilfen
Die Preyer Poller ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritter (Subunternehmer) zu bedienen. Die Preyer Poller haften für die Leistungserbringung von Subunternehmern wie für eigenes Handeln.

§ 17 Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Preyer Poller Erneuerbare Energien GmbH, Bahnhofstraße 14, 66509 Rieschweiler-Mühlbach, E-Mail: info@pp-energie.eu) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Fax, E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standartlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Schlussbestimmung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für allerlei Geschlechter.

Preyer Poller Erneuerbare Energien GmbH
Registergericht: Amtsgericht Zweibrücken HRB 32914
Geschäftsanschrift: Hauptstraße 14, 66509 Rieschweiler-Mühlbach
Tel. 06336 – 1316
E-Mail: ba@pp-energie.eu
Geschäftsführerin: Barbara Aldorf

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